Statuten

Statuten des Vereins GreenSmileHelp

 

Name und Sitz des Vereins

§1 Unter dem Namen GreenSmileHelp liegt ein Verein für Mensch- / Tier- und Umweltprojekte im In- und Ausland vor. Der Verein ist konfessionell und politisch neutral und besteht gemäss Art. 60ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz in Wangen SZ.

Zweck

§2 Der Verein bezweckt die Förderung aller Anliegen und Einhaltung des Mensch- / Tier- und Umweltschutzes im In- und Ausland. Der Verein versteht sich als gemeinnützig. Er strebt weder Gewinn noch wirtschaftliche Vorteile für seine Mitglieder an.

Diesen Zweck versucht der Verein allgemein zu erreichen durch:

 

1. Unterstützung Mensch:

  • Projekte und Aktionen zur Unterstützung benachteiligter oder sozial schwacher Menschen

  • Aufklärung und Verbreitung des Menschenrechtsgedanken (der Wert des Menschen)

  • Finanzielle Unterstützung und Zusammenarbeit von bzw. mit anderen Organisationen

  • Materielle Unterstützung und Zusammenarbeit von bzw. mit Personen und anderen Organisationen (Kleider- / Schuh- und Spielsachensammlung)

  • Ahndung von Verstössen gegen das Menschenrecht mittels Anzeige an die Behörden

2. Tierschutz:

  • Projekte und Aktionen wie z.B. Kastrationen, Operationen, Hundehütten- und Zwingerbau etc.

  • Finanzielle und materielle Unterstützung von Tierheimen

  • Hilfeleistung für Hunde in Tötungsstationen

  • Unterstützung zur Verbesserung der Nutztier- und Haustierhaltung

  • Hilfe bei der Vermittlung von herrenlosen Tieren an geeignete Plätze (Privatpersonen, Pflegestellen und Organisationen). Ablösegebühren werden an das jeweilige Tierheim, aus welchem das Tier stammt, überwiesen.

  • Organisation von Tierpatenschaften

  • Aufklärung und Verbreitung des Tierschutzgedankens (der Wert des Tieres)

  • Unterstützung und Zusammenarbeit von Personen und anderen Organisationen

  • Ahndung von Tiermisshandlungen mittels Anzeige an die Behörde

3. Umweltschutz:

  • Projekte und Aktionen zum Umweltschutz wie z.B. Müllsammelaktionen

  • Aufklärung und Verbreitung des Umweltschutzgedanken (der Wert der Umwelt)

  • Unterstützung und Zusammenarbeit von bzw. mit Personen und anderen Organisationen

  • Ahndung von Umweltsünden mittels Anzeige an die Behörden

Mitgliedschaft und Austritt

§3 Alle natürlichen und juristischen Personen, die den Sinn und Zweck des Vereins unter-stützen, können Mitglied werden.

§4 Die Anmeldung zur Mitgliedschaft erfolgt schriftlich an den Vorstand des Vereins. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet alleine der Vorstand. Der Vorstand kann die Aufnahme eines Neumitgliedes ohne Angabe von Gründen ablehnen. Der Entscheid des Vorstandes ist endgültig.

§5 Jedes Mitglied ist zur Leistung eines Mitglieder-Jahresbeitrages verpflichtet, dessen Höhe von der Vereinsversammlung auf Antrag des Vorstandes festgesetzt wird. Tierpaten sowie Ehrenmitglieder sind davon ausgeschlossen.

§6 Mitglieder, die sich um spezielle Projekte im Mensch-, Tier- oder Umweltschutzes be-sonders verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes von der Vereinsversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§7 Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Erklärung an den Vorstand erfolgen. Der Mitgliederbeitrag des laufenden Jahres wird nicht rückerstattet. Das austretende Mitglied hat den vollen laufenden Jahresbeitrag zu bezahlen.

Die Mitgliedschaft erlischt beim Tod.

Die Mitgliedschaft endet durch Nichtbezahlung des Jahresbeitrages nach einmaliger Mahnung bis zum Ende des Kalenderjahres.

Ein Mitglied, das durch sein Verhalten dem Verein schadet, kann durch den Vorstand ohne Angabe von Gründen jederzeit ausgeschlossen werden, dies hat schriftlich zu erfolgen. Dem Ausgeschlossenen steht jedoch das Recht der Beschwerde an die Vereinsversammlung zu; dies hat schriftlich zu erfolgen. Das ausgeschlossene Mitglied hat den vollen laufenden Jahresbeitrag zu bezahlen und der Mitgliederbeitrag des laufenden Jahres wird nicht rückerstattet.

Austretende und ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereins-vermögen.

Finanzen

§8 Die Bilanz und Erfolgsrechnung ist jährlich abzuschliessen (31.12.) und der Vereinsversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

§9 Der Verein beschafft sich seine Mittel wie folgt:

a) aus den Jahresbeiträgen seiner Mitglieder

b) aus freiwilligen Beiträgen von Gönnern

c) aus Geschenken und Legaten
d) aus Tierpatenschaften

d) aus dem Erlös von Wohltätigkeitsveranstaltungen und Aktionen

Den Pflegestellen können die Auslagen zur Betreuung der Pflegetiere zurückerstattet werden. Dies erfolgt nur, wenn Belege zur Rückvergütung eingereicht und vom Vorstand genehmigt werden. Vorstandsmitglieder und weitere Mitglieder, die Aufgaben für den Verein übernehmen, haben ein Anrecht darauf, dass ihre Auslagen zurückerstattet werden. Hier wird auf das Spesenreglement des Vereins verwiesen.

§10 Für die Verpflichtungen des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen; jede persönliche Haftung des Vorstandes sowie der Mitglieder ist somit ausgeschlossen.

Organisation

Vereinsversammlung

§11 Die Vereinsversammlung wird vom Vorstand mindestens 30 Tage vor der Versammlung unter Bekanntgabe der Traktanden einberufen und findet in der Regel einmal jährlich Ende April statt.

Anträge von Mitgliedern, die an der Vereinsversammlung behandelt werden sollen, sind dem Vorstand bis spätestens Ende März oder bis 15 Tage vor dem Datum der Vereinsversammlung schriftlich einzureichen. Ausserordentlich kann sie auch einberufen werden, wenn ein Fünftel der Miglieder dies schriftlich verlangt.

§12 Jede statutengemäss einberufene Vereinsversammlung ist, unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder, beschlussfähig. Jedes Mitglied besitzt eine Stimme, ist aber zur Stellvertretung eines anderen Mitgliedes berechtigt, wenn es eine schriftliche Vollmacht dazu vorlegen kann. Abstimmungen erfolgen offen. Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet das Einfache Mehr der eingegangenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.

§13 Die Vereinsversammlung besitzt folgende Befugnisse:

a) Genehmigung des letzten Versammlungsprotokolls

b) Entgegennahme und Genehmigung von Jahresrechnung und Jahresbericht

c) Festsetzung und Änderung der Statuten, wobei die Änderungen mit einer Zweidrittelmehrheit der Stimmenden angenommen werden muss

d) Wahl des Vorstandes und der Revisionsstelle

e) Wahl des Präsidenten

f) Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder

g) Festsetzung der Mitgliederbeiträge

h) Auflösung der Vereins

Vorstand

§14 Der Vorstand besteht aus zwei bis vier Mitgliedern, die dem Verein angehören. Sie werden von der Vereinsversammlung für eine Amtsdauer von Vier Jahren gewählt. Wiederwahlen sind unbegrenzt möglich. Rücktritte sind spätestens drei Monate vor Ende der Amtsperiode dem Präsidium bekanntzugeben. Mit Ausnahme der Wahl des Präsi-denten konstituiert sich der Vorstand selbst. Der Vorstand übt sein Amt ehrenamtlich aus.

§15 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.

§16 Der Vorstand hat folgende Befugnisse:

a) Leitung des Vereins und Vertretung nach aussen

b) Beschlussfassung über laufende Projekte und deren Kostenübernahme

c) Einberufung von ordentlichen und ausserordentlichen Vereinsversammlungen

d) Vorbereitung der Anträge an die Vereinsversammlung

e) Ablehnung und Ausschluss von Mitgliedern

f) Führen einer Buchhaltung, Abschluss derselben per Ende Vereinsjahr

g) Budgetierung

h) Bestimmt, wer namens des Vereins die rechtsverbindliche Unterschrift führt

i) Mit Pflegeplätzen einen Vertrag abschliessen, der jeweils auf Ende des laufenden Monats kündbar ist. Die Pflegeplätze sowie die Endplätze der Tiere werden durch eine geeignete Person kontrolliert.

Revisionsstelle

§17 Die Vereinsversammlung wählt, falls von Gesetzes wegen erforderlich, auf die Dauer von zwei Jahren Revisoren und lässt die Buchführung prüfen. Wiederwahlen sind unbegrenzt möglich.

Auflösung und Liquidation

§18 Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Vereinsversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Diese Vereinsversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Begleichung aller Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, auf jeden Fall muss es sich um gemeinnützige Zwecke handeln.

Im Fall einer Auflösung des Vereins werden die verbleibenden Mittel einer wegen Gemein-nützigkeit oder öffentlichem Zweck von der Steuerpflicht befreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz zugewendet.

Inkrafttreten

§19 Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 16.02.2020 angenommen worden und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.